HORSELIGHT – DIE PFERDELEUCHTE
DIE LÖSUNG FÜR OPTIMALE REIT-SICHERHEIT
Das Reiten und Führen eines Pferdes bei Dämmerung und Dunkelheit birgt Risiken, die sich vermeiden lassen. Viele Unfälle entstehen durch unzureichende Sichtbarkeit von Pferden und Personen, auf oder neben dem Vierbeiner. Viele Unfälle mit Pferden gehen dramatisch aus, für Mensch und Tier. Umso wichtiger ist hier eine gute Vorbeugung und die ist nur möglich durch aktive Beleuchtung. Reflektoren allein reichen nicht aus, da sie Licht nur reflektieren. Sollte beispielsweise ein anderer Verkehrsteilnehmer auch nicht beleuchtet sein und man sich auf einem Weg ohne Laternen befinden, sieht es im wahrsten Sinne düster aus.
Es reicht auch nicht aus, wenn der Mensch Beleuchtungselemente bei sich trägt, denn wenn Pferd und Begleitung getrennt werden, ist das Pferd immer noch nicht sichtbar. Im Dunkeln ist selbst ein großes Tier quasi nicht vorhanden, weil es nicht gesehen wird. Falls das Pferd aufgeschreckt ohne Sie davonprescht, können Sie es mit HORSELIGHT viel leichter finden und beruhigen.
Als Pferdehalterin und Pferdehalter sind Sie für sich und Ihr Pferd verantwortlich und haftbar. Das sehen Gesetzgeber und Versicherer auch so und schreiben eine adäquate Beleuchtung bei schlechten Sichtverhältnissen vor und dazu zählen neben Dämmerung und Dunkelheit auch Schnee, Nebel und Regen. Wer unbeleuchtet bei schlechter Sicht unterwegs ist, kann geahndet werden.
Die innovative Pferdebeleuchtung HORSELIGHT bietet mehr Sicherheit für Sie und Ihr Pferd, erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, ist leicht anzuwenden, komfortabel für das Pferd, verfügt über eine lange Leuchtdauer durch integrierten Akku und setzt Ihr Pferd ins richtige Licht. Andere Verkehrsteilnehmer erhalten die Chance durch frühzeitiges Erkennen abzubremsen oder auszuweichen und damit Schaden abzuwenden.
Reiterinnen und Reiter müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) ausreichend beleuchtet sein. Ein Pferd nebst Begleitperson ist Verkehrsteilnehmer. Es gilt neben der allgemeinen Beleuchtungsrichtlinie (§17 StVO) die Regelung des §28:
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
§27 betrachtet das Reiten im Verband, in dem das erste und letzte Pferd im Zug beleuchtet sein muss, vorne weiß, am Ende des Zugs rot.
(Das kleiner gesetzte beinhaltet das Zitat aus dem Gesetzestext.)
Das heißt in der Praxis:
Eine Person zu Pferd muss vorne eine gut sichtbare, weiße Leuchte mitführen, nach hinten ein rotes Licht zeigen. Eine Gruppe von Reiterinnen und Reitern muss vorne mit einem weißen Licht und hinten mit einem roten gekennzeichnet werden.